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Mitglied werden

ganz einfach - bei unserem Verein bei Veranstaltungen vorbeikommen und einen Antrag stellen. Auch Terminvereinbarungen mit einem Vorstandsmitglied sind möglich.

WCC "WELENTIN" Wilthener Carneval-Club e.V.

gemeinnütziger Verein
 

Wilthener Carneval-Club e.V., PF 1116, 02679 Wilthen, 

 
 bei Interesse  auch gerne unter 


  E.Mail:         wilthener.carneval.club@gmx.de

oder Tel. 0174 377 4513

Der ADMIN der Internetseite und Öffentlichkeitsarbeit

                                      



Vereinssatzung

Satzung des Wilthener Carneval-Club „WELENTIN“ e.V. (WCC e.V.)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Wilthener Carneval-Club „WELENTIN“ e.V. (WCC

„WELENTIN“ e.V.).

  1. Der Verein wurde gegründet am 11.11.1981 und ist eingetragen im Vereinregister beim

Amtsgericht Bautzen unter der Registriernummer VR 337 am 06.04.1992.

03. Der Verein hat seinen Sitz in Wilthen / Sa.

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31.08. des Folgejahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Der WCC e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ der Abgabenordnung.

  1. Der Zweck des Vereins ist hauptsächlich die Pflege, Förderung und Verbreitung des

karnevalistischen Brauchtums, auf Grundlage örtlicher, regionaler und nationaler

Traditionen.

Er widmet sich weiterhin der Förderung des Sports, der Heimatverbundenheit, der Pflege des örtlichen Brauchtums und der Traditionen.

Der Verein fördert Tanz, Spiel, Kabarett und andere karnevaltypische Genres.

Der Verein pflegt Kontakte zu in- und ausländischen Brauchtumsgruppen und Vereinen.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ein vielseitiges Vereinsleben, durch

öffentliche Veranstaltungen, Teilnahme an Veranstaltungen und Treffen mit Partnervereinen, Mitarbeit in überregionalen Vereinen und Dachverbänden, karitativen Leistungen, aktiver Mitarbeit im regionalen Bereich, durch Förderung einer sinnvollen Kinder- und Jugendarbeit.

  1. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  1. Bei Bedarf können Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und – Bedingungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Anforderungen der

Satzung genügt und diese anerkennt.

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.

  1. Bei Aufnahme Minderjähriger muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten

vorliegen.

  1. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

     
  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

  2. Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt, oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuarbeiten

und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

  1. Jedes Mitglied hat das Rede-, Antrags-, Auskunfts-, Stimm- und Wahlrecht.

Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen, auf Gewährung von Vergünstigungen und Ehrungen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in

seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  1. Jedes Mitglied hat die Treuepflicht durch Loyalität zum Verein zu wahren..

  2. Jedes Mitglied wird über alle dem Verein betreffenden internen Probleme und Vorgänge Stillschweigen wahren und den Verein schädigenden Diskussionen und Maßnahmen entgegentreten.

  3. Die entsprechenden Mitgliedsbeiträge werden von jedem Mitglied pünktlich und in festgelegter Höhe entrichtet.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31.12. des Jahres zu entrichten.

02. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt.

Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

03. Ein erhöhter Beitrag ist für juristische Personen festzulegen.

  1. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand kann zur Umsetzung der Aufgaben- und Zielstellungen des Vereins Arbeitsgruppen und Ausschüsse bilden und Mitglieder dafür berufen und mit erforderlichen Befugnissen ausstatten.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;

    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes;

    4. die Aufnahme neuer Mitglieder;

  1. Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können den Verein allein

vertreten.

Die Einzelvertretung schließt aus:

    1. Grundstücksgeschäfte

    2. Geschäfte mit einem Wert über 2.000,00 Euro

Dafür ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes und zu Grundstücksangelegenheiten

die der Mitgliederversammlung erforderlich.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer

von vier Jahren einzeln gewählt Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  1. Die gewählten Leiter der Funktionsbereiche, Arbeitsgruppen und Ausschüsse des Vereins und die unter Punkt 2. des § 9 genannten Vorstandsmitglieder sind Mitglieder der erweiterten Vorstandes des Vereins.

Der erweiterte Vorstand beschließt über alle mit der Durchführung des Vereinslebens stehenden Fragen.

Auslagen, die im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte stehen, werden erstattet.

Auf der Grundlage der Satzung beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Vereinsordnung.

  1. Im Bedarfsfall können Mitglieder des Vereins in den erweiterten Vorstand berufen

werden bzw. diese von ihrer Funktion entbunden werden

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,

bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

    1. Änderung der Satzung,

    2. die Auflösung des Vereins,

    3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

    5. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  1. Aller vier Jahre wird ein ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

vom Vorstand einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

  1. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die ein Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

 seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimm-

und wahlberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilthen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

Wilthen, 21.06.2013

 

 

 

Vorsitzender Schriftführer

 

 

 

 

Stellv. Vorsitzender Schatzmeister

 

 

                                  
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